Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) hier: Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)  

 
 
6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
TOP: Ö 20
Gremium: Stadtverordnetenversammlung Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Fr, 10.09.2004 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 17:21
Raum: Aula Grundschule Nordstadt
Ort: Pestalozziplatz 7, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0157/2004 (neu) Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
hier: Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau BaerwaldBezüglich:
SVV/0157/2004
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) bestätigt die Abwasserbeseiti­gungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend Anlage 1.

 

Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

 

Frau Baerwald informierte, dass in der Satzung einige Rechtschreibfehler sind, die in der neuen Fassung wie folgt korrigiert werden:

Frau Baerwald informierte, dass in der Satzung einige Rechtschreibfehler sind, die in der neuen Fassung wie folgt korrigiert werden:

 

Seite 5 - § 5 Abs. 1

(1)   Abwässer, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, die in der Abwasserbeseitigung tätigen Personen gesundheitlich schädigen, die Abwasseranlage oder Grundstücksentwässerungsanlage nachteilig beeinflussen, die Klärschlammbeseitigung und -verwertung sowie die Erzeugung von Biogas beeinträchtigen oder Vorfluter schädlich verunreinigen, dürfen in die Abwasseranlage oder Grundstücksentwässerungsanlage nicht eingeleitet werden.

 

Seite 8

Wird ein Emissionswert überschritten, ist die Stadt unbeschadet sonstiger zu treffender Maßnahmen berechtigt, durch weitere 24-Stunden-Mischproben zu kontrollieren, ob durch Maßnahmen des Anschlussnehmers oder aufgrund ordnungsbehördlicher oder sonstiger Anordnungen bewirkt ist, dass der Emissionswert nicht mehr überschritten wird; bei mehr als einer 24-Stunden-Mischprobe ist das arithmetische Mittel aus den genommenen Proben zu bilden.

 

Seite 17 - § 20

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Anschlussnehmer gelten auch entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher und alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie für Pächter von gärtnerisch, land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Inhaber und Pächter von Tankstellen und Gewerbetreibende. Sie werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

 

 

 

Abstimmungsergebnis: 22/0/3, mehrheitlich angenommen

Abstimmungsergebnis: 22/0/3, mehrheitlich angenommen