Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Vollzug des § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) hier: 2. Änderung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)  

 
 
7. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
TOP: Ö 29
Gremium: Stadtverordnetenversammlung Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Fr, 26.11.2004 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:10 - 17:35
Raum: Aula Grundschule Nordstadt
Ort: Pestalozziplatz 7, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0165/2004(neu)/2 Vollzug des § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
hier: 2. Änderung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr PrzychodzkiBezüglich:
SVV/0165/2004(neu)/1
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Beteiligt:Finanzverwaltung
Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole  Dezernent II

Herr Tischer informierte, dass die jetzt vorliegende 2

Herr Tischer informierte, dass die jetzt vorliegende 2. Änderungssatzung das Ergebnis der Beratung zwischen den Fraktionsvorsitzenden, den Stadtwerken und dem Landkreis ist.

 

Weiter informierte Herr Tischer, das ein Schreibfehler im § 21 vorliegt.

Im § 21, 4. Zeile muss nach dem 3. Wort die Zahl 2 eingefügt werde, so dass es richtig lautet:

"mit mehr als 2 Entsorgungen".

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die 2. Änderung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren entsprechend Anlage 1.

 

Die Gebührenkalkulationen entsprechend der Anlage 2 und 3 sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Abstimmungsergebnis: 17/2/6, mehrheitlich, gemäß der Korrektur im § 21 angenommen

Abstimmungsergebnis: 17/2/6, mehrheitlich, gemäß der Korrektur im § 21 angenommen