Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0499/2022  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz) (Feuerwehrgebührensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Beatrix Frenkel
Federführend:Fachbereich Ordnung und Sicherheit Bearbeiter/-in: König, Ute
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
14.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
16.11.2022 
22. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
02.12.2022 
22. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1_Feuerwehrgebührensatzung
Anlage 2_Bericht Kalkulation Feuerwehrgebührensatzung

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz)

(Feuerwehrgebührensatzung).

 


Erläuterungen:

 

Auf Grundlage der Kommunalverfassung (BbgKVerf) schafft das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz (BbgKAG) für die Träger des Brandschutzes im Land Brandenburg eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach auf Grund einer durch den Träger des Brandschutzes zu erlassenden Satzung für einzelne abrechenbare Leistungen der Feuerwehr Gebühren und Kostenersatz verlangt werden kann.

 

Die derzeit geltende Satzung vom 22.04.2005 in der Fassung der Ersten Änderung der Satzung vom 20.05.2011 entspricht den Anforderungen gemäß der Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 19.06.2019 nicht mehr. Eine vollständige Neufassung der Satzung ist auf Grund der geänderten gesetzlichen Grundlagen erforderlich.

 

Nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes sollen Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen hier der Freiwilligen Feuerwehr erhoben werden (Benutzungsgebühren), wenn diese dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Diese sind spätestens alle 2 Jahre neu zu kalkulieren, um Kostenüberdeckungen oder -unterdeckungen auszugleichen. Die Gebühren sind nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen, d.h. nach der Inanspruchnahme der Einrichtung. Für die Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten (Vorhaltekosten) können neben den Gebühren der tatsächlichen Inanspruchnahme Grundgebühren unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme erhoben werden.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz) (Feuerwehrgebührensatzung)

 

Anlage 2

Bericht zur Vorauskalkulation der Gebühren- und Kostenersatzsätze für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz) 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Feuerwehrgebührensatzung (68 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2_Bericht Kalkulation Feuerwehrgebührensatzung (175 KB)