Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend Anlage 1.0 sowie von Bürgern entsprechend Anlage 1.1.
2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zum vorhaben bezogenen Bebauungsplan “Bioenergiepark Forst (Lausitz), Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Süd, Teilgebiet 9”.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Westen: durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 335, 246, 245, 244, 240 sowie 239, Flur 37, Gemarkung Forst
Im Norden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 334 und 335, Flur 17, Gemarkung Forst, durch die Verbindung des nordöstlichen Grenzpunktes des Flurstückes 335, Flur 37, Gemarkung Forst, mit dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 334, Flur 37, Gemarkung Forst und die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstückes 334, Flur 17, Gemarkung Forst von ca. 4 m in die östliche Richtung, sowie durch die südliche Grenze des Flurstückes 64, Flur 37, Gemarkung Forst
Im Süden: teilweise durch die nördliche Grenze des Flurstückes 333, Flur 37, Gemarkung Forst, durch die nördliche Grenze des Flurstückes 304, Flur 37, Gemarkung Forst, sowie teilweise durch die nördliche Grenze des Flurstückes 332, Flur 17, Gemarkung Forst
Im Osten: durch die zukünftige Trasse der geplanten Westumgehung (B 112n), unterbrochen durch eine Werkstraße in direkter Anbindung an die Döberner Straße (Werkstraße und seitliche Versickerungsflächen sind Bestandteil des Geltungsbereiches) sowie durch die Verbindung eines Punktes 10 m nördlich des südöstlichen Grenzpunktes des Flurstückes 73, Flur 37, Gemarkung Forst, in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der geplanten Trasse der Westumgehung
Es wird darauf hingewiesen, dass für befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ein Mitwirkungsverbot besteht.