Die Stadtverordnetenversammlung wählt auf der Grundlage des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus dem Kreis der Bewerber für die Vorschlagsliste folgende Personen in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl.
17.04.2013 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 9 - zur Kenntnis genommen
03.05.2013 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt auf der Grundlage des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus dem Kreis der Bewerber für die Vorschlagsliste folgende Personen in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl.
Zustimmung zur gestaffelten Kaufpreiszahlung für den Verkauf der Grundstücke der Gemarkung Forst (Lausitz), Flur 41, Flurstücke 424, 426, 427, 428, 949 und 950