Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend §5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers
27.08.2012 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 9 - zur Kenntnis genommen
29.08.2012 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 13 - zur Kenntnis genommen
Die Informationsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
14.09.2012 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 19 - zur Kenntnis genommen
Information:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers
Genehmigung der Eilentscheidung über die Aufnahme eines Kommunaldarlehens für den Eigenbetrieb "Städtische Abwasserbeseitigung" in Höhe von 1.150.000,00 Euro