Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
27.05.2013 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 8 - ungeändert beschlossen
29.05.2013 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 11 - zur Kenntnis genommen
19.06.2013 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 19 - zur Kenntnis genommen
Information:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
Vollzug des § 63 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
hier: Kontrolle der Verwaltung über das Vergabeverfahren nach VOB/B - Schmutzwasserkanalbau Einzugsgebiet Pumpwerk Sandweg, 2. Abschnitt, 1. BA (Forstweg) in Forst (Lausitz)
Genehmigung der Eilentscheidung über die Aufnahme eines Kommunaldarlehens für den Eigenbetrieb "Städtische Abwasserbeseitigung" in Höhe von 1.000.000,00 Euro