Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
16.04.2018 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 11 - zur Kenntnis genommen
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
Diese Information wurde zur Kenntnis genommen.
18.04.2018 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 20 - zur Kenntnis genommen
Die Informationsvorlage wurde zur Kenntnis genommen.
04.05.2018 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 23 - zur Kenntnis genommen
Information:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
Vollzug des § 63 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
hier: Kontrolle der Verwaltung über das Vergabeverfahren nach VOB/A
Einzugsgebiet PW Dornbuschweg, 2. Abschnitt, Erneuerung Schmutzwasserkanal Teilabschnitt Triebeler Straße (zwischen Fichtestraße und Luisenweg) in Forst (Lausitz)