Information: Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben
Information: Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2008 der Entscheidung des Kämmerers.
17.11.2008 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 13 - zur Kenntnis genommen
19.11.2008 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 21 - zur Kenntnis genommen
Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen
Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen.
05.12.2008 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 26 - zur Kenntnis genommen
Information: Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben
Information: Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2008 der Entscheidung des Kämmerers.
Vereinbarung zur Betreibung einer Tuchmacherschauwerkstatt und einer stadtgeschichtlichen Abteilung im Rahmen des Brandenburgischen Textilmuseums Forst (Lausitz)