Sitzungsdienst
Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Information:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in den Anlagen ausgewiesenen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2005 der Entscheidung des Kämmerers.
Die Informationsvorlage wurde zur Kenntnis genommen.
Die Informationsvorlage wurde von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen.