Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend §5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
27.06.2016 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 7 - zur Kenntnis genommen
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
Die Ausschussmitglieder nehmen dies zur Kenntnis.
29.06.2016 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 15 - zur Kenntnis genommen
Die Mitglieder des Haupt- und Wirtschaftsausschusses nahmen die Informationsvorlage zur Kenntnis.
15.07.2016 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 18 - zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.