Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend §5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
20.11.2017 - Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung nimmt folgende Information zur Kenntnis:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
22.11.2017 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss
Ö 16 - zur Kenntnis genommen
08.12.2017 - Stadtverordnetenversammlung
Ö 24 - zur Kenntnis genommen
Information:
Gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in der Anlage ausgewiesenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis gegeben. Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 5 Absatz 3 der Haushaltssatzung der Entscheidung des Kämmerers.
Genehmigung der Eilentscheidung über die Aufnahme eines Kommunaldarlehens für den Eigenbetrieb "Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" in Höhe von 1.000.000,00 Euro