TOP |
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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Begrüßung |
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Ö 2 |
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Feststellung der Beschlussfähigkeit |
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Ö 3 |
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Feststellung der Tagesordnung |
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Ö 4 |
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Kontrolle und Beschluss über Einwände zu der Niederschrift vom 29.06.2018 und zu der Niederschrift vom 24.07.2018 |
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Ö 5 |
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Besetzung der Ausschüsse |
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Ö 6 |
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Bekanntmachungen |
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Ö 7 |
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Fragen aus vorangegangenen Sitzungen |
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Ö 8 |
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Bericht der Bürgermeisterin |
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Ö 9 |
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Aussprache zum Bericht der Bürgermeisterin |
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Ö 10 |
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Fragestunde für die Einwohner der Stadt Forst (Lausitz) |
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Ö 11 |
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Mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung "Lausitzrunde" |
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SVV/0588/2018 |
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Ö 12 |
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Feststellung des Jahresabschlusses 2017 des Eigenbetriebes "Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" und Verwendung des Ergebnisses |
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SVV/0591/2018 |
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Ö 13 |
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Entlastung der Werkleiter des Eigenbetriebes "Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" für das Wirtschaftsjahr 2017 |
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SVV/0592/2018 |
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Ö 14 |
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Beauftragung des Jahresabschlussprüfers 2018 für den Eigenbetrieb "StädtischeAbwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" |
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SVV/0593/2018 |
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Ö 15 |
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Beauftragung der Prüfungen des Jahresabschlusses 2018 für den Eigenbetrieb Kultur, Tourismus, Marketing Rosenstadt Forst (Lausitz) |
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SVV/0595/2018 |
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Ö 16 |
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Kündigung der Mitgliedschaft der Stadt Forst (Lausitz) im Verein "Lausitzer Land e. V." |
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SVV/0616/2018 |
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Ö 17 |
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Bestätigung des Jahresabschlusses 2015 |
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SVV/0589/2018 |
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Ö 18 |
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Gesamtentlastung der Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2015 |
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SVV/0590/2018 |
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Ö 19 |
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Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den 2. Stellvertreter der hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz), Frau Heike Korittke, ab dem 17.05.2018 |
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SVV/0594/2018 |
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Ö 20 |
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Grundsatzbeschluss zur Änderung des lichten Raumes der Euloer Straße, zwischen Teichstraße und August-Bebel-Straße, unterhalb der Eisenbahnüberführung im Zuge des Bauvorhabens der DB Netz AG "Erneuerung des Kreuzungsbauwerkes Bahnstrecke Forst (Lausitz) - Cottbus / Euloer Straße" |
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SVV/0550/2018/1(neu) |
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Ö 21 |
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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB, Ortslage Keune
hier: Satzungsänderungsbeschluss in Bezug auf die Neuregelung von Klarstellungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortslage Keune im Rahmen eines 2. Änderungsverfahrens |
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SVV/0579/2018 |
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Ö 22 |
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Beschluss zur Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Stadt Forst (Lausitz) für den Ortsteil Groß Jamno (Klarstellungssatzung) |
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SVV/0580/2018 |
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Ö 23 |
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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB, Ortsbereich Eulo
hier: Satzungsänderungsbeschluss in Bazug auf die Neuregelung von Klarstellungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGBbei der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsbereich Eulo im Rahmen eines 1. Änderungsverfahrens |
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SVV/0583/2018 |
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Ö 24 |
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Beschluss zur Einleitung eines 2. Änderungsverfahrens für eine Teilfläche des Bebauungsplanes "Am Haag"
hier: Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB |
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SVV/0604/2018 |
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Ö 25 |
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Freiraumplanung Innenstadt Forst (Lausitz)
hier: Entwicklung Grüne Mitte auf der Grundlage des Ergebnisses des Realisierungswettbewerbes mit Modifikationen |
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SVV/0605/2018 |
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Ö 26 |
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Freiraumplanung Innenstadt Forst (Lausitz)
hier: Entwicklung Grüne Mitte auf der Grundlage der Gestaltungsvariante Geschichtsgärten |
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SVV/0606/2018 |
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Ö 27 |
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Rückzahlung gezahlter Abwasseranschlussbeiträge oder Einbeziehung gezahlter Beiträge in die aktuellen Abwassergebühren |
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SVV/0614/2018 |
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VORLAGE |
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Beschlussvorschlag A: - Anschlussbeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Forst (Lausitz), die bis zum Inkrafttreten der Satzung zur Aufhebung beitragsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2016 an die Stadt Forst (Lausitz) gezahlt worden sind, werden nicht verzinst zurückgezahlt.
- Die Rückzahlung der Beiträge, die aufgrund inzwischen bestandskräftiger Bescheide gezahlt wurden, erfolgt an denjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses Eigentümer des Grundstückes ist, für das der Beitrag gezahlt wurde. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Besteht ein Nutzungsrecht für das Grundstück, tritt an die Stelle des Eigentümers der Nutzer. Nutzer sind die in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Mehrere Anspruchsberechtigte sind Gesamtgläubiger. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil anspruchsberechtigt.
- Der Rückzahlungsanspruch wird 12 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses fällig.
Beschlussvorschlag B: - Anschlussbeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Forst (Lausitz), die bis zum Inkrafttreten der Satzung zur Aufhebung beitragsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2016 an die Stadt Forst (Lausitz) gezahlt worden sind, werden mit den laufenden Abwassergebühren verrechnet. Dies erfolgt je betroffenem Grundstück solange, bis die nicht verzinsten Anschlussbeiträge vollständig verrechnet sind. Die Abwassergebührensatzung ist diesbezüglich bis zum 31.12.2018 anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Arbeitsanweisung zu erstellen, mit der die Verrechnung der Rückzahlung je betroffenes Grundstück ermittelt wird und nach der sichergestellt wird, dass die vollständige Verrechnung der Ansprüche der Berechtigten bis zum 31.12.2022 abgeschlossen ist.
- Bei Eigentümerwechsel eines Grundstücks innerhalb des Verrechnungszeitraums gehen die Ansprüche auf den nächsten Eigentümer über.
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12.09.2018 - Haupt- und Wirtschaftsausschuss |
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Ö 11 - zurückgestellt |
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28.09.2018 - Stadtverordnetenversammlung |
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Ö 27 - abgelehnt |
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Beschlussvorschlag A: - Anschlussbeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Forst (Lausitz), die bis zum Inkrafttreten der Satzung zur Aufhebung beitragsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2016 an die Stadt Forst (Lausitz) gezahlt worden sind, werden nicht verzinst zurückgezahlt.
- Die Rückzahlung der Beiträge, die aufgrund inzwischen bestandskräftiger Bescheide gezahlt wurden, erfolgt an denjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses Eigentümer des Grundstückes ist, für das der Beitrag gezahlt wurde. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Besteht ein Nutzungsrecht für das Grundstück, tritt an die Stelle des Eigentümers der Nutzer. Nutzer sind die in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Mehrere Anspruchsberechtigte sind Gesamtgläubiger. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil anspruchsberechtigt.
- Der Rückzahlungsanspruch wird 12 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses fällig.
Beschlussvorschlag B: - Anschlussbeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Forst (Lausitz), die bis zum Inkrafttreten der Satzung zur Aufhebung beitragsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2016 an die Stadt Forst (Lausitz) gezahlt worden sind, werden mit den laufenden Abwassergebühren verrechnet. Dies erfolgt je betroffenem Grundstück solange, bis die nicht verzinsten Anschlussbeiträge vollständig verrechnet sind. Die Abwassergebührensatzung ist diesbezüglich bis zum 31.12.2018 anzupassen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Arbeitsanweisung zu erstellen, mit der die Verrechnung der Rückzahlung je betroffenes Grundstück ermittelt wird und nach der sichergestellt wird, dass die vollständige Verrechnung der Ansprüche der Berechtigten bis zum 31.12.2022 abgeschlossen ist.
- Bei Eigentümerwechsel eines Grundstücks innerhalb des Verrechnungszeitraums gehen die Ansprüche auf den nächsten Eigentümer über.
Gesamtabstimmungsergebnis zum Beschlussvorschlag A: 6 Ja / 18 Nein / 0 Enthaltungen, der Beschlussvorschlag A wurde mehrheitlich abgelehnt Abstimmungsergebnis zum Beschlussvorschlag B: 7/16/0, Beschlussvorschlag B wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt
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Ö 28 |
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Anfragen |
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N 29 |
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Genehmigung der Eilentscheidung über die Aufnahme eines Kommunaldarlehens für den Eigenbetrieb "Städtische Abwasserbeseitigung" in Höhe von 2.000.000,00 Euro |
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N 30 |
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Anfragen |
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