Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge Folgendes beschließen.
1.
Die Verwaltung der Stadt Forst (Lausitz): hier der Hauptverwaltungsbeamte, die Bürgermeisterin, wird verpflichtet, Geist und Buchstaben des Bundeswahlgesetzes, insbesondere § 32 Abs. 1 strickt und vollumfänglich einzuhalten und anzuwenden und Verbote bzw. Einschränkungen die dem § 32 Abs. 1 widersprechen, zu unterlassen. Sie wird insbesondere aufgefordert, das Anbringen von Wahlwerbung auf dem Lindenplatz an geeigneten Vorrichtungen (hier: Laternenmast) zu genehmigen.
2.
Darüber hinaus wird die Stadtverwaltung verpflichtet, zukünftig eine diesbezügliche Satzung zu erarbeiten, die das Anbringen von Wahlwerbung im Umkreis von Wahllokalen unter Anwendung des § 32 Abs. 1 sowie von Landesvorschriften qualitativ und quantitativ unmissverständlich regelt.
Abstimmungsergebnis: 7/13/2
Damit ist die Beschlussvorlage mehrheitlich abgelehnt.