Sitzungsdienst
Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Information:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg werden den Stadtverordneten die in den Anlagen ausgewiesenen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2006 der Entscheidung des Kämmerers.
Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen.
Die Informationsvorlage wurde von den Mitgliedern des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen.
Die Stadtverordneten nahmen die Informationsvorlage zur Kenntnis.